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AOK Bayern plant Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus zum Liegen

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(06.05.11) Die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmittel gegen Dekubitus zum Liegen aus der Produktgruppe 11 für ihre Versicherten zu schließen.

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