(20.06.12) Die Vertragspartner auf Bundesebene haben den Vertrag zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag) an die gesetzlichen Neuregelungen, die im Versorgungsstrukturgesetz verankert sind, angepasst. Danach können Krankenhäuser seit 2012 bei ambulanten Operationen auch mit Vertragsärzten ohne Belegarztstatus kooperieren. Die für die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten notwendigen Rahmenbedingungen schafft der überarbeitete AOP-Vertrag.
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