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Vertrag für eine besondere ambulante Versorgung mit kardiologischen Leistungen geplant

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(09.09.11) Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen oder mehrere Verträge für eine besondere ambulante Versorgung mit kardiologischen Leistungen ihrer Versicherten gemäß § 73c SGB V zu schließen.

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