(04.03.15) Das Stechen von Ohrlöchern zählt nicht zu den apothekentypischen Tätigkeiten. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden (Az.: 12 O 29/15). Damit wurde einer Apothekerin aus Solingen untersagt, ihren Kunden diesen Service anzubieten. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale im Auftrag der Apothekerkammer Nordrhein.
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