(21.11.14) Der Mindestlohn in der Pflegebranche muss in voller Höhe auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt. Die Rechtsverordnung zur Festschreibung des Mindestlohns gebe ein Entgelt "je Stunde" vor und knüpfe damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. "Dazu gehören auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst", so das Gericht.
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